Kommentar: Müssen Zeitungsverleger vor Google geschützt werden?

Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts wird momentan hitzig diskutiert. Was ist das Leistungsschutzgesetz, wem nützt es und welche Folgen kann es haben?

Müssen Zeitungsverleger vor Google geschützt werden?
Müssen Zeitungsverleger vor Google geschützt werden?

Worum geht es genau?

Das Leistungsschutzrecht soll den Zeitungsverlagen ermöglichen, die gewerbliche Nutzung von kleinen Ausschnitten ihrer redaktionellen Inhalte (so genannte „Snippets“) zu verbieten oder alternativ Lizenzgebühren dafür zu verlangen. Diese Snippets werden beispielsweise in den Ergebnissen von Suchmaschinen angezeigt, um dem Benutzer eine Vorschau auf den verlinkten Text anzuzeigen.

Nicht nur Suchmaschinen sollen für diesen Fall zukünftig zahlen, sondern auch sogenannte News-Aggregatoren. Dies sind Onlineangebote wie beispielsweise Google News, Yahoo Nachrichten oder rivva.de. Diese Dienste verlinken auf Nachrichtenseiten und Blogs und zeigen automatisch Textauszüge dieser Seiten dazu an.

Da durch diese Praxis Geld mit Werbung verdient wird, sind die Verleger der Meinung, dass ihnen ein Teil dieser Einnahmen zusteht. Schließlich basierten diese Einnahmen nicht auf einer eigenen Leistung, sondern auf der Leistung der Journalisten und Autoren, die von den Verlagen bezahlt werden.

Eine „Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht – IGEL“ hat namhafte Experten wie die Heinrich-Böll-Stiftung, Anwälte für Medienrecht und auch Magazine und Zeitungen versammelt, um über die Hintergründe und möglichen Folgen aufzuklären. Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht hat eigens eine Stellungnahme gegen das Leistungsschutzrecht verfasst.

Was spricht dagegen?

Bei der Argumentation für das Leistungsschutzrecht, so die Kritiker, werde völlig außer Acht gelassen, dass die Verlage täglich von genau der Praxis profitieren, die unterbunden werden soll. Schließlich führten die Suchergebnisse und Listen die Besucher täglich millionenfach auf die entsprechenden Seiten der Verlage.

Firmen aus den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen unternehmen große finanzielle und technische Anstrengungen, damit genau dies so oft wie möglich geschieht. Eine Vorschau der Inhalte, die den Besucher auf der verlinkten Seite erwartet, erhöht die Qualität der Suchergebnisse und somit die Trefferquote in der Zielgruppe. Die Unterbindung dieser Möglichkeit führt das Prinzip „Suchmaschine“ ad absurdum.

Allein die Tatsache, dass das Leistungsschutzrecht von den Zeitungsverlagen (BDZV und VDZ) mit der Begründung gefordert wurde, eine weitere Möglichkeit zum Geldverdienen im Internet sei dringend notwendig, hinterlässt einen faden Beigeschmack. Schnell entsteht der Eindruck, dass hier aus reiner Bequemlichkeit heraus keine neuen Geschäftsmodelle und Vermarktungsstrategien erschlossen werden sollen. Dabei gibt es bereits Zeitungen, wie z.B. die britische Times, die erfolgreich ein Bezahlmodell für Ihre Websites eingeführt haben.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die schwammige Formulierung des Gesetzes. Laut Aussage einiger Urheberrechtsexperten werden sich – sollte das Gesetz in der jetzt vorliegenden Form verabschiedet werden – zahlreiche Anwälte und Gerichte ausgiebig mit den Folgen beschäftigen müssen.

Regelungen und Möglichkeiten sind bereits vorhanden

Schon jetzt ist die gewerbliche Verwendung fremder Texte durch das Urheberrecht geregelt. Die Verwendung solch kurzer Auszüge, wie sie in den Suchergebnissen und Newsseiten gelistet werden, ist hingegen gestattet, da diese mangels „Schöpfungshöhe“ nicht unter das Urheberrecht fallen.

Um zu verhindern, dass die eigenen Texte von Suchmaschinen wie Google indiziert werden, genügt beispielsweise der Einsatz einer simplen Textdatei namens „robots.txt“, die den Suchrobotern die Anweisung gibt, die betreffende Seite nicht zu indizieren. Eine Möglichkeit, die jeder auch ohne die Schaffung eines neuen Gesetzes und immensen Bürokratieaufwand schon seit Jahren nutzen kann.

Ausblick

Die Gesetzesvorlage wird nun in den Fachausschüssen geprüft und gegebenenfalls mit Änderungsvorschlägen dem Bundestag nochmals vorgelegt. Bis zu einer erneuten Debatte wird es sicher noch einige Anstrengungen beider Seiten geben, das Thema für sich zu entscheiden. Man darf also auf die weiteren Entwicklungen gespannt sein.

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