Zum Schutz der Verbraucher vor Abofallen und betrügerischen Online-Angeboten wurde vom Bundestag die sogenannte „Button-Lösung“ (Ergänzung des § 312g BGB) beschlossen, aus der sich für die Betreiber von Online-Shops einige neue Pflichten ergeben.
Die neue Regelung bezieht sich auf den tatsächlichen Bestell-Button von Online-Angeboten, d.h. die letzte Schaltfläche des Bestellvorgangs, welche die Bestellung auslöst. Diese muss nach Inkrafttreten der Regelung bestimmte neue Anforderungen erfüllen.
In dieser Übersicht möchten wir Sie darüber informieren, worauf Sie als Betreiber eines Webshops in Zukunft achten müssen:
- Die Button-Lösung gilt für alle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, jedoch nicht im B2B-Bereich
- Dem Verbraucher müssen bestimmte Informationen, wie z.B. Anzahl, Art und Gesamtpreis der Ware, eine eventuelle Vertragslaufzeit sowie Versand- und Zusatzkosten klar und verständlich unmittelbar über dem Bestellbutton angezeigt werden
- Der Bestellbutton (oder die entsprechende Schaltfläche, die den Bestellvorgang auslöst) muss gut lesbar sein und unmissverständlich darüber informieren, dass ein finanziell verpflichtender Vorgang ausgelöst wird und darf keine weiteren Beschriftungen enthalten. Als Beispiel wird der Text „zahlungspflichtig bestellen“ oder ebenbürtige Formulierungen genannt. Nicht zulässig sind z.B. „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“, „Jetzt bestellen“
- Bei Nichtbeachten der neuen Regelung droht eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, ebenso kommt kein gültiger Vertrag zustande
- Die Regelung tritt
voraussichtlich am 1. Juli 2012am 1. August 2012 in Kraft
Wenn Sie weitere Informationen benötigen oder unsicher sind, ob Sie von der neuen Regelung betroffen sind, sprechen Sie uns einfach an. Bitte beachten Sie aber, dass wir Ihnen keine verbindliche Rechtberatung geben dürfen, daher informieren Sie sich bitte im Zweifel bei einem Fachanwalt.
UPDATE:
Laut einer Pressemitteilung des BMELV tritt das neue Gesetz zum 1. August 2012 in Kraft.